RS Vwgh 1991/5/22 91/03/0091

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unterläßt es der Lenker, vor dem beabsichtigten Überholvorgang dem Geschehen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel - besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat er es zu verantworten, wenn er eine sich im Zuge dieses Vorganges ereignende Streifung nicht wahrgenommen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0134).

E 22.5.1991, 90/03/0091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030091.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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