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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Rechtssatz
Weder im ArbIG 1974 noch in den den Arbeitnehmerschutz regelnden Vorschriften ist eine Zustellung von in diesen Angelegenheiten ergangenen letztinstanzlichen Bescheiden an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgesehen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Bundesminister für Arbeit und Soziales daher zu Recht nicht zugestellt. Er wurde ihm erst vom Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht. Die vom Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis zu rechnende Beschwerdefrist des Bundesministers ist daher gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190037.X02Im RIS seit
01.06.2001