RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 §14;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, S 63; AnwBl 11/1991, S 831;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0076 E 4. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft kommt als Streitwert dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insbesondere, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentumsübertragung im Grundbuch gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160081.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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