RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §7;
GGG 1984 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0022 3

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 11.2.1988, 87/16/0044) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des G, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im G umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160035.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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