RS Vwgh 1991/5/25 91/04/0051

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Veröffentlicht am 25.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aufgrund der nach der Rechtsprechung vorgesehenen Pflicht des Bf im Verwaltungsverfahren an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, hat der Bf konkret vorzubringen, was er als Möglichkeit einer "entsprechenden" betrieblichen Tätigkeit des als Geschäftsführer Namhaftgemachten ansieht. Erst vor dem VwGH vorgebrachte, allgemeine Hinweise sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Behörde, insbesonders entscheidungsrelevante Verfahrensmängel, erkennen zu lassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040051.X02

Im RIS seit

25.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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