RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21 Abs2;
ASchG 1972 §22 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litl;
ASchG 1972 §31 Abs2 litm;

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 2 lit l und lit m ASchG unterliegt die Nichteinrichtung eines entsprechenden sicherheitstechnischen Dienstes bzw einer entsprechenden betriebsärztlichen Betreuung der Strafdrohung, nicht jedoch das Unterlassen eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Können sich bei Vorliegen einer Mehrheit von Arbeitgebern diese nicht darauf einigen, gemeinsam einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, so hat dies für sie keine strafrechtlichen Folgen. Strafbar wäre nur, wenn sie es auch unterließen, der ihnen obliegenden Verpflichtung, einen sicherheitstechnischen Dienst bzw eine betriebsärztliche Betreuung im Betrieb einzurichten, zu entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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