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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und mußte (Hinweis E 7.3.1990, 90/03/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190084.X02Im RIS seit
27.05.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010