RS Vwgh 1991/5/27 86/12/0054

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BGBlG §2 Abs1 litf;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §17b Abs1;
Überstundenerlaß BMLV 1983;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste nach § 15 Abs 2 vorletzter Satz GehG hat in Form einer Rechtsverordnung zu ergehen, die im BGBl kundzumachen ist. Der Erlaß des BMLV vom 10. Jänner 1983 betreffend Anordnung von Überstunden, Journaldienststunden und Bereitschaftsstunden bietet mangels gehöriger Kdm im BGBl keine taugliche Rechtsgrundlage für eine pauschalierte Aufteilung (hier im Rahmen einer Übung der Übungstype B) erbrachter Dienstleistungen in Überstunden gem § 16 GehG und Bereitschaftsstunden gem § 17b Abs 1 GehG.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120054.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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