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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem durch die im Altlastensanierungsgesetz normierte, nicht bescheidmäßig erfolgende Verständigung des Grundeigentümers über Eintragungen von Verdachtsflächen in den Altlastenatlas; Überprüfbarkeit der Gesetzmäßigkeit der Eintragung durch Bekämpfung der darauf gestützten Sanierungsbescheide; Aufhebung des als Verordnung zu qualifizierenden Altlastenatlasses zur Gänze mangels Kundmachung im BundesgesetzblattSpruch
I. Der fünfte Satz des §13 Abs2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, idF BGBl. Nr. 760/1992 ("Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen.") wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Der fünfte Satz des §13 Abs2 Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992, ("Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen.") wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche unter II.1. und 2. im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche unter römisch zwei.1. und 2. im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B622/01 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Februar 2001 anhängig, mit dem eine Berufung gegen eine gemäß §13 Abs2 fünfter Satz Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) an die Liegenschaftseigentümer ergangene, von diesen als Bescheid qualifizierte Mitteilung des Landeshauptmannes für Oberösterreich über die Eintragung zweier ihrer Grundstücke in den Altlastenatlas mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass diesem Schreiben die Bescheidqualität mangle.römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B622/01 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Februar 2001 anhängig, mit dem eine Berufung gegen eine gemäß §13 Abs2 fünfter Satz Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) an die Liegenschaftseigentümer ergangene, von diesen als Bescheid qualifizierte Mitteilung des Landeshauptmannes für Oberösterreich über die Eintragung zweier ihrer Grundstücke in den Altlastenatlas mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass diesem Schreiben die Bescheidqualität mangle.
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2002 ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren ein: Vorläufig davon ausgehend, dass eine Eintragung in den Altlastenatlas als Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu qualifizieren sei, hegte er das Bedenken, dass diese nicht im Bundesgesetzblatt II kundgemachte Verordnung an einem Kundmachungsmangel leide und daher gesetzwidrig sei. Zum anderen erachtete der Verfassungsgerichtshof vorläufig die im §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG vorgesehene - bloße - Verständigung des Eigentümers einer Liegenschaft, die als sicherungs- bzw. sanierungsbedürftige Verdachtsfläche im Altlastenatlas als Altlast eingetragen und ausgewiesen wird, als mit dem Rechtsschutzkonzept der österreichischen Bundesverfassung für nicht vereinbar. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November 2002 ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren ein: Vorläufig davon ausgehend, dass eine Eintragung in den Altlastenatlas als Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu qualifizieren sei, hegte er das Bedenken, dass diese nicht im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemachte Verordnung an einem Kundmachungsmangel leide und daher gesetzwidrig sei. Zum anderen erachtete der Verfassungsgerichtshof vorläufig die im §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG vorgesehene - bloße - Verständigung des Eigentümers einer Liegenschaft, die als sicherungs- bzw. sanierungsbedürftige Verdachtsfläche im Altlastenatlas als Altlast eingetragen und ausgewiesen wird, als mit dem Rechtsschutzkonzept der österreichischen Bundesverfassung für nicht vereinbar.
1. a) Der III. Abschnitt des ALSAG trifft Regelungen über die "Erfassung, Abschätzung und Bewertung" von so genannten Altlasten, worunter gemäß der Legaldefinition des §2 Abs1 erster Satz leg.cit. "Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper" zu verstehen sind, "von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen". 1. a) Der römisch drei. Abschnitt des ALSAG trifft Regelungen über die "Erfassung, Abschätzung und Bewertung" von so genannten Altlasten, worunter gemäß der Legaldefinition des §2 Abs1 erster Satz leg.cit. "Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper" zu verstehen sind, "von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen".
Zu diesem Zweck sind gemäß §13 Abs1 ALSAG die Landeshauptleute verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so genannte Verdachtsflächen (worunter gemäß §2 Abs11 leg.cit. "abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können", zu verstehen sind) bekannt zu geben (Satz 1). Dieser wiederum hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu koordinieren und - soweit erforderlich und finanziell bedeckt - ergänzende Untersuchungen durch den Landeshauptmann zu veranlassen (Satz 2). Die so gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt GmbH (vgl. §5 UmweltkontrollG, BGBl. I 152/1998) zu übermitteln, durch diese zu verwerten und in einem "Verdachtsflächenkataster" zu führen (Satz 3). Zu diesem Zweck sind gemäß §13 Abs1 ALSAG die Landeshauptleute verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so genannte Verdachtsflächen (worunter gemäß §2 Abs11 leg.cit. "abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können", zu verstehen sind) bekannt zu geben (Satz 1). Dieser wiederum hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu koordinieren und - soweit erforderlich und finanziell bedeckt - ergänzende Untersuchungen durch den Landeshauptmann zu veranlassen (Satz 2). Die so gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt GmbH vergleiche §5 UmweltkontrollG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 1998,) zu übermitteln, durch diese zu verwerten und in einem "Verdachtsflächenkataster" zu führen (Satz 3).
§13 Abs2 ALSAG idF BGBl. 760/1992 bestimmt sodann (der in Prüfung stehende Satz ist hervorgehoben): §13 Abs2 ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt 760 aus 1992, bestimmt sodann (der in Prüfung stehende Satz ist hervorgehoben):
Umweltbundesamt GmbH] zu führen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie [nunmehr:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft] und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren."
Ausgehend vom Ergebnis der Gefährdungsabschätzung erfolgt nach der Dringlichkeit der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen und nach Anhörung der Landeshauptleute zum Zweck einer Prioritätenklassifizierung die Einstufung der Altlasten in eine mehrstufige Klasseneinteilung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (näher §14).
Der IV., mit "Durchführung der Altlastensanierung" überschriebene Abschnitt des ALSAG enthält Regelungen über Duldungspflichten insbesondere der Liegenschaftseigentümer (§16), Zwangsrechte und Behördenzuständigkeit (§17), Sanierungsmaßnahmen durch den Bund (§18) und Entschädigungen (§19). Der römisch vier., mit "Durchführung der Altlastensanierung" überschriebene Abschnitt des ALSAG enthält Regelungen über Duldungspflichten insbesondere der Liegenschaftseigentümer (§16), Zwangsrechte und Behördenzuständigkeit (§17), Sanierungsmaßnahmen durch den Bund (§18) und Entschädigungen (§19).
§17 ALSAG (idF vor der erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretenden Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71) lautet: §17 ALSAG in der Fassung vor der erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretenden Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 71) lautet:
Abs4] ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
Die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas, von der der Landeshauptmann schriftlich vom Bundesminister verständigt wird und die nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum dieser Mitteilung an den Landeshauptmann erfolgt (§13 Abs2), bewirkt also die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erteilung von Beseitigungs- und Behandlungsaufträgen sowie von nachträglichen Auflagen als Sanierungsmaßnahmen.
b) Im (über Internet abgerufenen) Altlastenatlas finden sich unter "Altlast O 46 Deponie Piesslinger" neben einer Übersichtskarte Angaben über Lage und Art der Altlast, Art der Ablagerungen, Volumen, Ablagerungszeitraum, Schadstoffe, gefährdete Schutzgüter und Prioritätenklasse in Tabellenform und eine Zusammenfassung; im Anschluss daran wird die Altlast näher beschrieben und eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen. Diese endet mit den Sätzen:
"Die vorliegenden Unterlagen und Untersuchungsergebnisse zeigen, dass im Bereich der Altablagerung 'Deponie Piesslinger' ca. 4.000 m³ Industrieabfälle abgelagert wurden, welche eine lokale Beeinträchtigung der Grundwasserqualität verursachen. Die Altablagerung stellt daher eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt dar und ist als Altlast im Sinne des ALSAG zu bewerten."
In der dem Verfassungsgerichtshof über ausdrückliche Anfrage übermittelten Fassung des die "Deponie Piesslinger" betreffenden rechtsverbindlichen Textes fehlt der letzte Satz.
Abschließend finden sich Ausführungen zur Prioritätenklassifizierung.
2. a) In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Zulässigkeit der Beschwerde aus und nahm an, dass er zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels Vorliegens eines anfechtbaren erstinstanzlichen Bescheides rechtens erfolgte, den oben wiedergegebenen fünften Satz des §13 Abs2 ALSAG anzuwenden hat.
b) Der Gerichtshof nahm ferner vorläufig an, dass der Ausweis sicherungs- bzw. sanierungsbedürftiger Verdachtsflächen als Altlasten in einem "Altlastenatlas" als Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B-VG zu qualifizieren sein und die Eintragung der Altlast "O 46 Deponie Piesslinger" in den Altlastenatlas daher eine Änderung bzw. Ergänzung der betreffenden Verordnung über den Altlastenatlas darstellen dürfte sowie dass er bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch die angeführte Eintragung in den Altlastenatlas anzuwenden hat.
3. Sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten eine Äußerung. Der Bundesminister legte auf die Einlage O 46 Deponie Piesslinger des Altlastenatlasses bezogene Akten(teile) vor.
a) Die Bundesregierung bestreitet zunächst die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens mit dem Argument, dass die Entscheidung des Bundesministers einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstelle, der seine Grundlage in den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 habe und über die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden formellrechtlichen Rechtsverhältnisse abspreche; §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG sei von der Berufungsbehörde bei Erlassung des gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheides nicht angewendet worden. Es mangle dieser Bestimmung daher an der Präjudizialität im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
In der Sache selbst hält die Bundesregierung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes Folgendes entgegen:
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes seien wohl darauf zurückzuführen, dass der III. Abschnitt des ALSAG, der die "Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten und Aufsuchen von Altlasten" regelt, nicht mit der gebotenen Klarheit vorzugeben scheine, durch welchen behördlichen Akt im Zuge des Aufsuchens von Altlasten ein normativer Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Grundstückseigentümer erfolge. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes seien wohl darauf zurückzuführen, dass der römisch drei. Abschnitt des ALSAG, der die "Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten und Aufsuchen von Altlasten" regelt, nicht mit der gebotenen Klarheit vorzugeben scheine, durch welchen behördlichen Akt im Zuge des Aufsuchens von Altlasten ein normativer Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Grundstückseigentümer erfolge.
Nach Ansicht der Bundesregierung stelle nicht die "Feststellung" einer Altlast einen normativen Verwaltungsakt dar, sondern die Eintragung einer Altlast in den Altlastenatlas:
"So tritt nach §17 Abs2 ALSAG erst mit der Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas eine Zuständigkeitskonzentration gemäß §17 Abs1 für die Durchführung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen beim Landeshauptmann ein. ... Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei allein die Eintragung in den Altlastenatlas Voraussetzung für Maßnahmen nach §17 ALSAG (vgl. etwa VwGH 26. Mai 1992, 92/05/0035). "So tritt nach §17 Abs2 ALSAG erst mit der Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas eine Zuständigkeitskonzentration gemäß §17 Abs1 für die Durchführung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen beim Landeshauptmann ein. ... Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei allein die Eintragung in den Altlastenatlas Voraussetzung für Maßnahmen nach §17 ALSAG vergleiche etwa VwGH 26. Mai 1992, 92/05/0035).
...
Es ist somit die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas, die rechtskonstitutiven Charakter hat. Diese, und nicht die Verständigung nach §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG stellt den außenwirksamen normativen Verwaltungsakt dar."
Was die Frage der Zuordnung der "Eintragung in den Altlastenatlas" zu einer bestimmten Art von Rechtsquelle - Verordnung oder Bescheid - betreffe, so komme dem Gesetzgeber grundsätzlich - innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken - eine gewisse Beurteilungsprärogative zu:
"Die mit der Eintragung im Hinblick auf die Zuständigkeitsbegründung nach §17 ALSAG verbundene erga-omnes-Wirkung spricht aber für eine Qualifizierung der Eintragung als Verordnung (in diesem Sinne bereits Raschauer, ÖZW 1991, 41 [44, Fn. 32]).
Für eine Qualifikation als Verordnung spricht weiters, dass im österreichischen Recht gebietsbezogene Regelungen wegen der für einen generell-abstrakten Personenkreis verbundenen Rechtswirkungen überwiegend mit Verordnung getroffen werden (vgl. etwa aus der Rechtsprechung zur Qualifikation als Verordnung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, VfSlg. 12.926/1991, von Bodenmarkierungen, VwSlg. 12.524, einer Kundmachung des Bürgermeisters über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bestimmtes Gebiet, VfSlg. 14.045/1995). Für eine Qualifikation als Verordnung spricht weiters, dass im österreichischen Recht gebietsbezogene Regelungen wegen der für einen generell-abstrakten Personenkreis verbundenen Rechtswirkungen überwiegend mit Verordnung getroffen werden vergleiche etwa aus der Rechtsprechung zur Qualifikation als Verordnung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, VfSlg. 12.926/1991, von Bodenmarkierungen, VwSlg. 12.524, einer Kundmachung des Bürgermeisters über die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bestimmtes Gebiet, VfSlg. 14.045/1995).
...
Nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes sind die in Bezug auf die Rechtswirkungen dem Altlastenatlas durchaus vergleichbaren Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Normen und damit Verordnungen im Sinne des Art139 B-VG. Auch Abänderungen solcher Pläne sind, selbst wenn sie nur ein Grundstück betreffen, Verordnungen. Ein Eingriff in individuelle Rechte vermag an diesem Rechtscharakter der genannten Pläne als Verordnungen nichts zu ändern (VfSlg. 7585/1975, 5794/1968, 8119/1977)."
Der Altlastenatlas stelle daher eine Verordnung, die Eintragung einer weiteren Altlast in den Altlastenatlas eine Novellierung dieser Verordnung dar, die Kundmachung erfolge durch Auflage nach §13 Abs2 letzter Satz ALSAG. Die Verständigung des Grundstückseigentümers nach §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG diene nach Ansicht der Bundesregierung ausschließlich der besonderen Information der betroffenen Grundstückseigentümer und hätte selbst keinerlei Rechtswirkungen:
"Die Bundesregierung vermag daher der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Mitteilung der Eintragung einer sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Verdachtsfläche als Altlast in den Altlastenatlas eine behördliche Entscheidung darstelle, nicht zu folgen.
Es besteht aber entgegen der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen vorläufigen Rechtsansicht auch kein Anlass für eine Gestaltung des Verfahrens nach §13 ALSAG derart, dass die 'Verständigung' mit normativem Inhalt ausgestattet werde. Die Bundesregierung vertritt vielmehr die Ansicht, dass das Verfahren zum 'Aufsuchen von Altlasten' vor dem dargestellten Hintergrund keinesfalls dem Rechtsschutzkonzept der österreichischen Bundesverfassung widerspricht, da gegen die Eintragung in den Altlastenatlas, der nach Ansicht der Bundesregierung eine Verordnung darstellt, für die betroffenen Grundstückseigentümer umfassender Rechtsschutz nach Art139 B-VG gewährleistet ist. ...
...
Die Verständigung jener Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas ist daher nicht als eine gesetzlich angeordnete Rechtsschutzverweigerung zu bezeichnen, sondern dient vielmehr der zusätzlichen und besonderen Information der Betroffenen von der Eintragung in den Altlastenatlas, sie ist als Serviceleistung, mit der den betroffenen Liegenschaftseigentümern der Inhalt einer Verordnung mitgeteilt wird, und nicht als Rechtsschutzverweigerung zu qualifizieren."
Die Bundesregierung beantragt sohin, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen, in eventu auszusprechen, dass §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
b) aa) Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertritt die Ansicht, dass "die Eintragung festgestellter Altlasten in den Altlastenatlas als Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B-VG zu qualifizieren" ist, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Äußerung der Bundesregierung.
Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Verordnung verteidigt er wie folgt:
Nach Auffassung der verordnungserlassenden Behörde stellt die Vorschrift des §13 Abs2 letzter Satz ALSAG ("In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.") eine besondere materiengesetzliche Kundmachungsform dar und hat die Auflage zur öffentlichen Einsicht nicht eine Kundmachung zur Voraussetzung, sondern ist die Kundmachungsform selbst, was vom Bundesminister unter Hinweis auf andere gesetzliche Vorschriften, die die Auflage zur öffentlichen Einsicht als Kundmachungsform für Verordnungen vorsehen, "die nur für einen eingeschränkten Personenkreis" Wirkung besitzen sollen, zu belegen versucht wird. Ferner führt der Bundesminister aus:
"Wenn also das Altlastensanierungsgesetz via Kundmachung im Bundesgesetzblatt I verlautbart, dass der Inhalt des Altlastenatlasses nicht im Bundesgesetzblatt sondern beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei den Ämtern der Landesregierungen durch Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu erfahren ist, so ist durch eine solche Regelung weder die Annahme nahegelegt, dass die Auflage einer Altlastenatlasänderung kein Kundmachungsvorgang ist, noch dass ein solcher Kundmachungsvorgang mit einem für den Normadressaten relevanten Publizitätsnachteil verbunden ist. Die Normadressaten hätten keinen Publizitätsvorteil, wenn auf eine Änderung des Altlastenatlasses durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt II, dass eine Änderung des Altlastenatlasses erfolgt, hingewiesen wird. Sie müssten bei jeder Änderung des Altlastenatlasses Einsicht nehmen, um festzustellen, ob und in welcher Form ihre Liegenschaft betroffen ist. Die gleiche Information kann durch eine regelmäßige Einsichtnahme in den Altlastenatlas erhalten werden. "Wenn also das Altlastensanierungsgesetz via Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch eins verlautbart, dass der Inhalt des Altlastenatlasses nicht im Bundesgesetzblatt sondern beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei den Ämtern der Landesregierungen durch Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu erfahren ist, so ist durch eine solche Regelung weder die Annahme nahegelegt, dass die Auflage einer Altlastenatlasänderung kein Kundmachungsvorgang ist, noch dass ein solcher Kundmachungsvorgang mit einem für den Normadressaten relevanten Publizitätsnachteil verbunden ist. Die Normadressaten hätten keinen Publizitätsvorteil, wenn auf eine Änderung des Altlastenatlasses durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei, dass eine Änderung des Altlastenatlasses erfolgt, hingewiesen wird. Sie müssten bei jeder Änderung des Altlastenatlasses Einsicht nehmen, um festzustellen, ob und in welcher Form ihre Liegenschaft betroffen ist. Die gleiche Information kann durch eine regelmäßige Einsichtnahme in den Altlastenatlas erhalten werden.
Durch die Praxis, den Inhalt des Altlastenatlasses auch unter der Internetadresse www.ubavie.gv.at zur Abfrage bereitzustellen, wird der Zugang zum Recht überdies noch umfassender ermöglicht."
Abschließend beantragt der Bundesminister, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben; für den Fall der Aufhebung möge für deren In-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten bestimmt werden.
bb) In einer weiteren Äußerung bezeichnete der Bundesminister über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den genauen, rechtsverbindlichen Verordnungstext in Bezug auf die Altlast "Deponie Piesslinger" bekannt zu geben, diesen wie folgt:
Altlastenatlas/Umweltbundesamt Deponie Piesslinger (Blatt 1)
Bundesland : Oberösterreich
Bezirk : Kirchdorf an der Krems
Gemeinde : Molln
Katastralgemeinde : Außerbreitenau
Grundstücksnr. : 1003, 1004/5
Bezeichnung : Deponie Piesslinger
Altlasten-Nr. : 5331-100/002
Art der Altlast : Altablagerung
Eintrag in den
Altlastenatlas : 23-10-00
Prioritätenklasse : 3 festgelegt am: 28-08-01
letztmalige Aktualisierung im Altlastenatlas: 01-09-01
Die Frage des Verfassungsgerichtshofes, auf welche Art die Änderung des Altlastenatlasses erfolge, wenn eine Altlast saniert, also nicht mehr Altlast iSd AlSAG ist, beantwortete der Bundesminister dahin, dass Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, im Altlastenatlas als "gesichert" oder "saniert" gekennzeichnet werden (§14 Abs2 ALSAG).
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
a) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Präjudizialität der in Prüfung genommenen Vorschrift des §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, der seine Rechtsgrundlage im AVG, nicht aber in der in Prüfung gezogenen Bestimmung des ALSAG finde.
Sie übersieht dabei aber, dass die Frage, ob eine Erledigung wie die des Landeshauptmannes, die nicht den für Bescheide geltenden Formerfordernissen (§§58 ff. AVG) entspricht, inhaltlich als Bescheid zu werten ist, vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. VfSlg. 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels Vorliegens eines anfechtbaren erstinstanzlichen Bescheides rechtens erfolgte, §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG anzuwenden, eine Bestimmung, die ihrerseits die Frage nach der Rechtsqualität des Altlastenatlasses aufwirft, sodass auch dessen normativer Charakter im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist [vgl. sogleich b)]. Sie übersieht dabei aber, dass die Frage, ob eine Erledigung wie die des Landeshauptmannes, die nicht den für Bescheide geltenden Formerfordernissen (§§58 ff. AVG) entspricht, inhaltlich als Bescheid zu werten ist, vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen ist vergleiche VfSlg. 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels Vorliegens eines anfechtbaren erstinstanzlichen Bescheides rechtens erfolgte, §13 Abs2 fünfter Satz ALSAG anzuwenden, eine Bestimmung, die ihrerseits die Frage nach der Rechtsqualität des Altlastenatlasses aufwirft, sodass auch dessen normativer Charakter im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist [vgl. sogleich b)].
Da sohin die in Prüfung genommene Gesetzesstelle präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG ist und im Übrigen nichts hervorgekommen ist, was an der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfa