RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0289

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §5 Abs1;
AAV §5 Abs2;
ArbIG 1974 §9 Abs2;

Rechtssatz

Sämtliche in einem Gastgewerbebetrieb zu verrichtenden Arbeiten erfordern nicht Arbeitsplätze, die unterhalb des Erdniveaus gelegen sind. Es mag zutreffen, daß ein zur Gänze in einem Kellerlokal gelegener Gastgewerbebetrieb eine besondere Attraktion für die Gäste darstellen würde, doch kann in diesem Umstand kein Grund iSd § 5 Abs 2 AAV erblickt werden, der eine Ausnahme von der zwingenden Arbeitnehmerschutzbestimmung des § 5 Abs 1 AAV rechtfertigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190289.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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