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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §5 Abs2;Rechtssatz
Nicht die Tatsache an sich, daß die Betriebsanlage im Keller gelegen ist, rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 5 Abs 2 AAV, es müssen vielmehr Gründe der in dieser Bestimmung genannten Art vorliegen, die die Einrichtung der Betriebsanlage in dieser Lokalität erfordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190289.X01Im RIS seit
23.03.2001