RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0289

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §5 Abs2;
ArbIG 1974 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nicht die Tatsache an sich, daß die Betriebsanlage im Keller gelegen ist, rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 5 Abs 2 AAV, es müssen vielmehr Gründe der in dieser Bestimmung genannten Art vorliegen, die die Einrichtung der Betriebsanlage in dieser Lokalität erfordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190289.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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