RS Vwgh 1991/5/27 86/12/0054

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §17b Abs1;

Rechtssatz

Die Ablehnung der Behörde der Bewertung der "Ruhezeiten" als "Bereitschaftszeiten" darf nicht schon darauf gestützt werden, daß diese Zeiten zum Schlafen verwendet wurden. Das Fehlen der Bereitschaftspflicht im engeren Sinn muß sich entweder auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung eines Vorgesetzten ergeben, oder dies aus den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung erkennbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120054.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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