RS Vwgh 1991/5/27 AW 91/03/0027

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/27 AW 91/03/0025 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer für den Fall des Erfolges seiner Beschwerde die von ihm bezahlte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zurückerstattet und die Eintragung in das Strafregister gelöscht werden müßte, stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dar (Hinweis B 20.2.1981, 3554/80, VwSlg 10377 A/1981).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991030027.A01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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