RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21 Abs2;
ASchG 1972 §22 Abs2;

Rechtssatz

Das ASchG baut auf dem Begriff des Betriebes auf. Ein Betrieb kann aber mehrere Unternehmen umfassen. Daher ist es möglich, daß im Einzelfall Arbeitgeber nicht nur eine (physische oder juristische) Einzelperson, sondern auch eine Personenmehrheit sein kann. Sind aber in einem von mehreren Personen gemeinsam geführten Betrieb mehrere Personen Arbeitgeber der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, so steht das Antragsrecht gem § 21 Abs 2 und § 22 Abs 2 ASchG mangels einer

anderslautenden gesetzlichen Anordnung nicht jedem einzelnen Arbeitgeber, sondern nur der Gesamtheit aller Arbeitgeber dieses Betriebes, die in bezug auf den jeweiligen Betrieb als Arbeitgeber eine Einheit bilden, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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