RS Vwgh 1991/5/27 90/12/0145

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Darin, daß die Behörde ihre Entscheidung bezüglich verschiedener Zeiten, deren Anrechnung begehrt wird (§ 12 Abs 1a, § 12 Abs 2 GehG), nicht im einzelnen unter die verschiedenen Ziffern des § 12 Abs 2 GehG subsumiert, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel, wenn die Zuordnung der angeführten Zeiten zu den einzelnen Ziffern des § 12 Abs 2 GehG mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang leicht erkennbar ist.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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