RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Betriebszweck eines Großhandelsunternehmens dienen nicht nur die unmittelbar für die technische Abwicklung des Verkaufes notwendigen organisatorischen, sondern auch alle anderen für die Führung eines derartigen Betriebes erforderlichen kaufmännischen und administrativen Einrichtungen, wie zB Buchhaltung, Rechnungswesen, EDV, Vermögensverwaltung, Liegenschaftsverwaltung u dgl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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