RS Vwgh 1991/5/27 90/19/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §21;
ASchG 1972 §22;

Rechtssatz

Der Schluß, daß der Gesetzgeber bei der Festlegung des Tatbestandsmerkmales "Betrieb" in § 21 und § 22 ASchG hauptsächlich den technischen Bereich des Produktionsprozesses im Auge gehabt habe, da von diesem Bereich "typischerweise" auch ein verstärktes Auftreten von Gefahrenquellen zu erwarten sei, kann schon deshalb nicht gezogen werden, da nach den §§ 21 und 22 ASchG grundsätzlich in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, vom Arbeitgeber ein sicherheitstechnischer Dienst bzw eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190089.X09

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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