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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0766/68 E VS 14. Oktober 1969 VwSlg 7657 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
§ 129 Abs 10 Wr BauO enthält ein Gebot, dem bereits zuwidergehandelt werden kann, ohne daß vorher ein baupolizeilicher Auftrag ergangen sein müßte. Wohl ist die Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer, der Normadressat dieser Gesetzesbestimmung, von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch macht. Eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues ist während des Laufes des Verfahrens über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050166.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018