RS Vwgh 1991/5/28 90/07/0156

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs5 litb idF 1974/476;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0157

Rechtssatz

Von einem "abändernden Erkenntnis des Landesagrarsenates" iS der Einleitung des § 7 Abs 2 AgrBehG idF 1974/476, muß immer dann gesprochen werden, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht (Hinweis E VfGH 14.3.1980, B 498/79, VwSlg 8785/1980). Die ersatzlose Aufhebung eines zunächst eingeräumten

Bringungsrechtes stellt eine derartige Abweichung dar. Damit ist im Grunde des § 7 Abs 2 Z 5 lit b dieses G die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Bescheides des LAS im Wege der Berufung an den ObAS gegeben. Der im konkreten Falle angefochtene Bescheid des LAS enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung. Dem Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gem § 46 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070156.X02

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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