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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7Stammrechtssatz
Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040153.X02Im RIS seit
27.11.2000