RS Vwgh 1991/5/28 91/04/0111

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87;
GewO 1973 §91 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Voraussetzung einer auf § 91 Abs 2 GewO 1973 gestützten Entziehung der Gewerbeberechtigung ist neben dem fruchtlosen Verstreichen der von der Behörde gesetzten Frist, daß ua die im § 87 GewO 1973 genannten Entziehungsgründe sinngemäß auf jene natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040111.X01

Im RIS seit

28.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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