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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Durch die in § 77 Abs 2 GewO 1973 erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage ist keine Einschränkung dahin erfolgt, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw Abläufe abzustellen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040320.X04Im RIS seit
11.07.2001