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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Der belBeh ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie davon ausging, daß das in der Auflage vorgesehene Ersichtlich-Machen der Eckpunkte durch Markierungssteine nicht eine bloße Verpflichtung zum einmaligen Herbeiführen der Sichtbarkeit, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem im angefochtenen Bescheid angeführten, die Einhaltung des Genehmigungsumfanges betreffenden Zweck der Auflage - die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten der Sichtbarkeit der Eckpunkte durch die bezeichneten Markierungssteine enthält. Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belBeh dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenhielt, daß es ihm durch die Auflage auch verwehrt sei, es zuzulassen, daß der Landwirt die Markierungssteine entferne, und wenn dem Vorbringen des Bf weiters entgegengehalten wurde, daß ihn im Falle einer Entfernung der Markierungssteine anstelle der an sich bestehenden Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit der Eckpunkte durch die Markierungssteine die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes getroffen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040202.X01Im RIS seit
11.07.2001