RS Vwgh 1991/5/28 91/04/0028

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §103 Abs1 litc Z27;
GewO 1973 §94 Z9a idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belBeh über den vom Nachsichtswerber gem

§ 103 Abs 1 lit c Z 27 GewO 1973 gestellten Antrag auf Grund des nach der GewRNov 1988 zutreffend zitierten

§ 94 Z 9a GewO 1973 spruchmäßig entschieden, liegt darin (Entscheidung über ein "aliud") keine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, weil auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall ein meritorischer Abspruch über den als "Sache" gem § 66 Abs 4 AVG anzusehenden Antrag des Nachsichtswerbers im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage nicht erfolgen könnte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040028.X01

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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