RS Vwgh 1991/5/28 87/07/0150

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1002;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs2;

Rechtssatz

Die Einladung hat gem § 35 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 stets an "sämtliche Mitglieder" zu ergehen, wobei die Auslegung dieser Vorschrift in ihrem Zusammenhalt mit § 36 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 - wonach für die Stimmabgabe eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist, von der nur ausnahmsweise (unter auf die Einladung nicht übertragbaren Voraussetzungen) abgesehen werden kann - zu dem Ergebnis führt, daß für die rechtswirksame Einladung zur Vollversammlung an einen (gewillkürten) Vertreter eines Mitgliedes schriftliche Vollmacht erforderlich ist, eine bloße Anscheinsvollmacht im zivilrechtlichen Sinn also nicht genügt (hier: es wurde behauptet, daß in den letzten 20 Jahren die Einladungen stets nur an einen der Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft ergangen seien und dem von den anderen Miteigentümern nicht widersprochen worden sei, weshalb Anscheinsvollmacht vorliege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070150.X02

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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