RS Vwgh 1991/5/28 91/14/0067

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Nur bei Übertragung des bereits verfaßten und vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes auf die weiteren Beschwerdeausfertigungen im Wege von Fotokopien wird dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nachgekommen, während bei einer Abschrift die Schriftsätze noch unterfertigt werden müssen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140067.X02

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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