RS Vwgh 1991/5/28 90/07/0156

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0240/61 B 13. Juli 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH nicht gewährt werden, wenn der VwGH zu der Überzeugung kommt, daß dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war. (Hier im Zusammenhang mit § 18 RAVG und § 415 ASVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070156.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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