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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2;Rechtssatz
Unter der Anführung des Betrages der Forderung im Antrag, welche ein wesentliches Inhaltserfordernis darstellt, ist die Angabe der Art des gesicherten Anspruches im Sinne des § 1 Abs 2 IESG, für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wird, und seine Höhe zu verstehen (Hinweis E 22.10.1986, 85/11/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110001.X01Im RIS seit
04.06.1991