TE Vfgh Erkenntnis 2003/12/4 G287/02 ua

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1 / Bes
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VStG §1 Abs2
WAO §164
Wr VergnügungssteuerG 1987 §19
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes über die Strafbarkeit von Abgabenverkürzungen durch Verletzung der Anmelde- bzw Anzeigepflicht und Nichtentrichtung der Abgabe hinreichend determiniert; Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung über den Eintritt der Strafbarkeit bereits bei bloßem Zahlungsverzug ohne Verletzung von Erklärungs- oder Anmeldepflichten infolge eines exzessiven Mißverhältnisses zwischen Sanktionen und Gesetzesverstoß im Hinblick auf den nach der Wiener Abgabenordnung zusätzlich zu verhängenden Säumniszuschlag; keine Differenzierung zwischen Spielapparaten und anderen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbeständen; teilweise Zurückweisung der Anträge des UVS Wien und des VwGH mangels Präjudizialität

Spruch

I. Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1990, war verfassungswidrig.römisch eins. Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990,, war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren G66/03 bis G75/03, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §19 Abs1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1990, verfassungswidrig war, werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren G66/03 bis G75/03, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §19 Abs1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990,, verfassungswidrig war, werden abgewiesen.

Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in den Verfahren G97/03 und G98/03, die Bestimmung des §19 Abs1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, werden, soweit sie sich auf die Aufhebung des ersten Satzes dieser Bestimmung beziehen, abgewiesen. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in den Verfahren G97/03 und G98/03, die Bestimmung des §19 Abs1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2001,, als verfassungswidrig aufzuheben, werden, soweit sie sich auf die Aufhebung des ersten Satzes dieser Bestimmung beziehen, abgewiesen.

III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch drei. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in denen seitens des Magistrates der Stadt Wien den Berufungswerbern wegen Übertretung der §§17 Abs3 iVm 19 Abs2 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (im folgenden: VGSG) gemäß §19 Abs2 VGSG bzw. wegen Übertretung der §§14 Abs2 und 17 Abs3 iVm 19 Abs1 VGSG gemäß §19 Abs1 VGSG Geldstrafen auferlegt wurden; die Abgabepflichtigen hatten es unterlassen, für gemeldete Spielapparate die Vergnügungssteuer (in voller Höhe) zu entrichten bzw. Spielapparate zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Steuer zu entrichten.römisch eins. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in denen seitens des Magistrates der Stadt Wien den Berufungswerbern wegen Übertretung der §§17 Abs3 in Verbindung mit 19 Abs2 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (im folgenden: VGSG) gemäß §19 Abs2 VGSG bzw. wegen Übertretung der §§14 Abs2 und 17 Abs3 in Verbindung mit 19 Abs1 VGSG gemäß §19 Abs1 VGSG Geldstrafen auferlegt wurden; die Abgabepflichtigen hatten es unterlassen, für gemeldete Spielapparate die Vergnügungssteuer (in voller Höhe) zu entrichten bzw. Spielapparate zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Steuer zu entrichten.

Beim UVS Wien ist ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in dem der Berufungswerberin gemäß §19 Abs2 VGSG wegen Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer für Videoverleih für näher bestimmte Zeiträume Geldstrafen auferlegt wurden.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen Bescheide des UVS Wien anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrundeliegen:

Mit den angefochtenen Bescheiden des UVS Wien wurden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt, in denen über die Beschwerdeführer gemäß §19 Abs1 VGSG wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer Geldstrafen verhängt wurden, weil sie Spielapparate zur Vergnügungssteuer nicht angemeldet und diese nicht entrichtet hatten bzw. weil es die Beschwerdeführer unterlassen hatten, für näher bezeichnete Zeiträume die Vergnügungssteuer für Filmvorführungen bzw. Publikumstanzveranstaltungen einzubekennen und zu entrichten.

2.1. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren begehrt der UVS Wien in den hg. zu den Zlen. G287/02, G288/02 sowie G374/02 protokollierten, auf Art140 Abs1 iVm Art129a Abs3 und Art89 B-VG gestützten Anträgen "im ersten Satz des §19 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr 2001/08, die Wortfolge 'und 3' als verfassungswidrig aufzuheben". 2.1. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren begehrt der UVS Wien in den hg. zu den Zlen. G287/02, G288/02 sowie G374/02 protokollierten, auf Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129a Abs3 und Art89 B-VG gestützten Anträgen "im ersten Satz des §19 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr 2001/08, die Wortfolge 'und 3' als verfassungswidrig aufzuheben".

2.2. In den zu den Zlen. G379/02 und G381/02 protokollierten Verfahren beantragt der UVS Wien, "der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass §19 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 44/1990, verfassungswidrig war".

2.3. Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Verfahren, hg. zu den Zlen. G66/03, G67/03, G68/03, G69/03, G70/03, G71/03, G72/03, G73/03, G74/03 und G75/03 protokolliert, stellt der Verwaltungsgerichtshof jeweils - gleichlautend - folgenden Antrag:

"Gemäß Art140 Abs1 iVm Abs4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, auszusprechen, dass §19 Abs1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 43 in der Fassung [i.d.F.] LGBl. Nr. 73/1990, und die Wortfolge 'und 17 Abs1 und 3' in §19 Abs2 VGSG in der Fassung [i.d.F.] LGBl. Nr. 44/1990 verfassungswidrig waren". "Gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Abs4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, auszusprechen, dass §19 Abs1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 43 in der Fassung [i.d.F.] Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990,, und die Wortfolge 'und 17 Abs1 und 3' in §19 Abs2 VGSG in der Fassung [i.d.F.] Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1990, verfassungswidrig waren".

2.4. Zu G94/03 ist der Antrag des UVS Wien protokolliert, "im ersten Satz des §19 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 2001/08, innerhalb der Wortfolge '§17 Abs1 und 3' die Wortfolge '1 und' als verfassungswidrig aufzuheben".

2.5. Schließlich sind zu den Zlen. G97/03 und G98/03 Anträge des UVS Wien anhängig, in denen begehrt wird, "die Bestimmung des §19 Abs1 und die Wortfolge 'und 17 Abs1 und 3' in §19 Abs2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien - Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. 1987/43, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr 2001/08, als verfassungswidrig aufzuheben".

3. Die Wiener Landesregierung erstattete in den hg. Verfahren G287/02 und G288/02 auf Grund ihres Beschlusses vom 10. Dezember 2002 eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken des UVS Wien entgegentritt und beantragt, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Des weiteren erstattete die Wiener Landesregierung entsprechend ihrem Beschluß vom 25. Februar 2003 in den Verfahren G379/02 und G381/02 eine Stellungnahme, in der sie zur weiteren Begründung in der Sache auf ihre bereits erwähnte erste Stellungnahme verweist, weiters Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge in dem vom UVS Wien gestellten Umfang darlegt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Anträge des UVS Wien zurückweisen. Zu den Verfahren G66/03 bis G75/03 erstattete die Wiener Landesregierung am 17. Juni 2003 eine weitere Stellungnahme, in der sie ebenfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge in dem vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Umfang vorbringt und im übrigen den Ausspruch begehrt, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig waren. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2003 zu den Zlen. G94/03, G97/03 und G98/03 verweist die Wiener Landesregierung vollinhaltlich auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen und beantragt ebenfalls, den zu G94/03 protokollierten Antrag zurückzuweisen, in eventu, die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben bzw. die übrigen Anträge abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof im hg. Verfahren G66/03 brachte am 25. Juli 2003 einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem er den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Antrag beitritt.

5. Zur Rechtslage:

5.1. Gemäß §1 Abs1 VGSG unterliegen der Vergnügungssteuer u. a. die Vorführung von Filmen und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (Z1), das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (Z3), Publikumstanzfeste (Z6) und das Vermieten von Videofilmen (Z10). In den §§4, 6, 8 und 12 leg.cit. wird die Höhe der dafür zu entrichtenden Vergnügungssteuer festgelegt.

Betreffend die Anmeldung dieser Vergnügungen sieht §14 VGSG folgendes vor:

  1. "(1)Absatz eins,Die im §1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die in §2 Z4 bis 7, §5 Abs2 Z1 und §6 Abs2 zweiter Satz bezeichneten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

  1. (2)Absatz 2,Das Halten von Apparaten (§6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§13 Abs1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

(...)"

5.2. Der mit "Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld" überschriebene §17 VGSG, LGBl. 43/1987, bestimmt in seinen Abs1 (in der bis Ende Februar 2002 maßgeblichen Fassung LGBl. 1/1995) und 3 (idF LGBl. 40/1988), folgendes: 5.2. Der mit "Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld" überschriebene §17 VGSG, Landesgesetzblatt 43 aus 1987,, bestimmt in seinen Abs1 (in der bis Ende Februar 2002 maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 1995,) und 3 in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 1988,), folgendes:

  1. "(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat dem Magistrat bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden."

  1. "(3)Absatz 3,Die Anmeldung von Apparaten (§14 Abs2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung des Inhabers des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Die §§164 Abs2 bis 4 und 177 Abs2 und 3 WAO finden keine Anwendung."

5.3. §19 VGSG steht unter der Überschrift "Strafbestimmungen". §19 Abs1 VGSG, LGBl. 43/1987, idF LGBl. 73/1990, und §19 Abs2 VGSG, LGBl. 43/1987, idF LGBl. 44/1990, lauten folgendermaßen (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben): 5.3. §19 VGSG steht unter der Überschrift "Strafbestimmungen". §19 Abs1 VGSG, Landesgesetzblatt 43 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt 73 aus 1990,, und §19 Abs2 VGSG, Landesgesetzblatt 43 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 1990,, lauten folgendermaßen (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

  1. "(1)Absatz eins,Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

  1. (2)Absatz 2,Übertretungen der §§6 Abs9, 14 Abs1, 2, 4 und 7 und 17 Abs1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen."

Mit der Novelle LGBl. 8/2001 wurden in §19 Abs1 und 2 VGSG die Schilling-Beträge durch (abgerundete) Euro-Beträge ersetzt. Nunmehr haben die Bestimmungen folgenden Wortlaut (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben): Mit der Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2001, wurden in §19 Abs1 und 2 VGSG die Schilling-Beträge durch (abgerundete) Euro-Beträge ersetzt. Nunmehr haben die Bestimmungen folgenden Wortlaut (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

  1. "(1)Absatz eins,Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

  1. (2)Absatz 2,Übertretungen der §§6 Abs9, 14 Abs1, 2, 4 und 7 und 17 Abs1 und 3 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen."

6.1. Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (Wortfolge "und 3" im ersten Satz des §19 Abs2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) führt der UVS Wien in seinen Anträgen G287/02, G288/02 und G374/02 aus, daß er bei Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer bereits erwähnten Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 tritt die Wiener Landesregierung dem nicht entgegen. 6.1. Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (Wortfolge "und 3" im ersten Satz des §19 Abs2 VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2001,) führt der UVS Wien in seinen Anträgen G287/02, G288/02 und G374/02 aus, daß er bei Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer bereits erwähnten Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 tritt die Wiener Landesregierung dem nicht entgegen.

6.2. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in den hg. zu G379/02 und G381/02 protokollierten Verfahren (§19 Abs2 VGSG, idF LGBl. 44/1990) begründet der UVS Wien ebenfalls damit, daß er bei einer Entscheidung über die bei ihm vorliegenden Berufungen §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. Im Hinblick darauf, daß sich die Anfechtung nunmehr auf den gesamten Abs2 des §19 VGSG erstreckt, äußerte die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2003 - zusammengefaßt - folgende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge: 6.2. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen in den hg. zu G379/02 und G381/02 protokollierten Verfahren (§19 Abs2 VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 1990,) begründet der UVS Wien ebenfalls damit, daß er bei einer Entscheidung über die bei ihm vorliegenden Berufungen §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. Im Hinblick darauf, daß sich die Anfechtung nunmehr auf den gesamten Abs2 des §19 VGSG erstreckt, äußerte die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2003 - zusammengefaßt - folgende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge:

Auch diesen Anträgen lägen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, in denen ausschließlich die Strafbestimmungen des VGSG betreffend Nichtzahlung der fälligen Vergnügungssteuer für Spielapparate anzuwenden seien. Diese sei in §17 Abs3 leg.cit. geregelt, und eine Übertretung dieser Bestimmung werde im ersten Satz des §19 Abs2 VGSG durch die Wortfolge "und 3" pönalisiert. Die Anträge des UVS Wien bezögen sich auf alle Straftatbestände und Regelungen des §19 Abs2 VGSG. §19 Abs2 VGSG sei nicht in seinem gesamten Umfang präjudiziell.

6.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Anträgen betreffend die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs1 erster Satz VGSG, idF LGBl. 73/1990, und die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, idF LGBl. 44/1990) aus, daß er bei Erledigung der Beschwerden die Strafbestimmung des §19 Abs1 erster Satz VGSG anzuwenden habe, wobei wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch §19 Abs2 VGSG mit seinem Verweis auf §17 Abs1 und 3 leg.cit. präjudiziell scheine. 6.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Anträgen betreffend die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs1 erster Satz VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 73 aus 1990,, und die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 1990,) aus, daß er bei Erledigung der Beschwerden die Strafbestimmung des §19 Abs1 erster Satz VGSG anzuwenden habe, wobei wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch §19 Abs2 VGSG mit seinem Verweis auf §17 Abs1 und 3 leg.cit. präjudiziell scheine.

Dem tritt die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2003 mit folgenden Argumenten entgegen: Die Anträge beträfen ausnahmslos Fälle, in denen die Tatanlastung eine "Abgabenverkürzung" gemäß §19 Abs1 erster Satz VGSG zum Inhalt habe. In keinem der den Anträgen zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren sei §19 Abs2 VGSG angewendet worden. Wenn dem Verwaltungsgerichtshof auch §19 Abs2 mit seinem Verweis auf §17 Abs1 und 3 VGSG präjudiziell erscheine, sei zu entgegnen, daß sich die vorgetragenen Bedenken nicht auf die Anordnungen des §17 Abs1 und 3 leg.cit. bezögen und §19 Abs2 VGSG (im Gegensatz zur Kommunalsteuer) keinen Verweis auf dessen Abs1 enthalte. Der vom Antragsteller behauptete untrennbare Zusammenhang sei daher nicht gegeben.

6.4. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ("1 und" innerhalb der Wortfolge "§17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) begründet der UVS Wien in seinem hg. zu G94/03 protokollierten Antrag damit, daß er bei einer Entscheidung über die vorliegende Berufung §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2003 wendet sich die Wiener Landeregierung insbesondere mit folgenden Argumenten gegen die Zulässigkeit dieses Antrages: 6.4. Die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung ("1 und" innerhalb der Wortfolge "§17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2001,) begründet der UVS Wien in seinem hg. zu G94/03 protokollierten Antrag damit, daß er bei einer Entscheidung über die vorliegende Berufung §19 Abs2 VGSG anzuwenden habe. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2003 wendet sich die Wiener Landeregierung insbesondere mit folgenden Argumenten gegen die Zulässigkeit dieses Antrages:

Dem Antrag lägen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, die - im Hinblick darauf, daß noch vor Entdeckung der Tat eine einen Strafaufhebungsgrund bildende "Selbstanzeige" durch Einzahlung ausständiger Beträge stattgefunden habe - einzustellen gewesen wären. Da "bei derartigen Verfahrenskonstellationen die Kausalität zwischen der angefochtenen Norm und den Anlassfällen nicht mehr vorzuliegen scheint", wäre der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Die angefochtene Norm könne für die Stattgabe der Berufungen und Einstellung der Verfahren nicht präjudiziell sein.

Des weiteren sei überhaupt fraglich, ob es dem Willen des Antragstellers entsprochen habe, seinen Antrag auf Gesetzesprüfung einzubringen, weil er zum einen nicht iSd §18 Abs4 AVG gefertigt sei, zum anderen weil der UVS Wien bei zwingend einzustellenden Strafverfahren üblicherweise kein Gesetzprüfungsverfahren anstrenge.

6.5. Die in den Verfahren G97/03 und G98/03 angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs1 VGSG und die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, idF LGBl. 8/2001) sind nach Auffassung des UVS Wien deshalb präjudiziell, weil er in Entscheidungen über die bei ihm anhängigen Berufungen §19 Abs1 VGSG anzuwenden habe. Da §19 Abs1 leg.cit. zu dem Ergebnis führe, daß die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar sei und diese Versäumung auch nach §19 Abs2 VGSG durch den Verweis auf §17 Abs1 und 3 VGSG pönalisiert sei, scheine insoweit zwischen §19 Abs1 und Abs2 VGSG ein untrennbarer Zusammenhang gegeben. 6.5. Die in den Verfahren G97/03 und G98/03 angefochtenen Bestimmungen (§19 Abs1 VGSG und die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 VGSG, in der Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2001,) sind nach Auffassung des UVS Wien deshalb präjudiziell, weil er in Entscheidungen über die bei ihm anhängigen Berufungen §19 Abs1 VGSG anzuwenden habe. Da §19 Abs1 leg.cit. zu dem Ergebnis führe, daß die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar sei und diese Versäumung auch nach §19 Abs2 VGSG durch den Verweis auf §17 Abs1 und 3 VGSG pönalisiert sei, scheine insoweit zwischen §19 Abs1 und Abs2 VGSG ein untrennbarer Zusammenhang gegeben.

7. In der Sache selbst hegen der UVS Wien und der Verwaltungsgerichtshof gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung im jeweils angefochtenen Umfang.

Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.564/2002 bzw. zum Teil auf jenes vom 9. Oktober 2002, G136/02 u.a. Zlen., in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, daß §15 KommStG, idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2001, verfassungswidrig war, bzw. §15 KommStG idF nach dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Aussprüche im wesentlichen darauf gestützt, daß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als sonst bei der Verletzung von Vorschriften über Selbstbemessungsabgaben - die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar (gewesen) sei und diese Strafbarkeit nicht dadurch habe vermieden werden können, daß der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben werde. Der Verfassungsgerichtshof habe für diese "außerordentliche Härte" keine sachliche Rechtfertigung finden können. Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.564/2002 bzw. zum Teil auf jenes vom 9. Oktober 2002, G136/02 u.a. Zlen., in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, daß §15 KommStG, in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2001, verfassungswidrig war, bzw. §15 KommStG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2001 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Aussprüche im wesentlichen darauf gestützt, daß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als sonst bei der Verletzung von Vorschriften über Selbstbemessungsabgaben - die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar (gewesen) sei und diese Strafbarkeit nicht dadurch habe vermieden werden können, daß der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben werde. Der Verfassungsgerichtshof habe für diese "außerordentliche Härte" keine sachliche Rechtfertigung finden können.

Die dort angestellten Überlegungen treffen nach Ansicht der Antragsteller auch auf die nunmehr angefochtenen Bestimmungen des VGSG zu.

7.1. In den zu G287/02, G288/02, G374/02, G379/02 und G381/02 protokollierten Anträgen führt der UVS Wien dazu näher aus, daß auch durch §19 Abs2 VGSG jede Versäumung eines Zahlungstermins für die Vergnügungssteuer als Übertretung des §17 Abs3 leg.cit. für strafbar erklärt werde. Dies, obwohl bei ordnungsgemäßer Anmeldung eines Apparates der Behörde die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages schon deshalb bekannt sei, da diese in §6 VGSG gesetzlich festgelegt sei.

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Bedenken in der Sache, die ihn veranlaßt haben, an den Verfassungsgerichtshof die zu G66/03 bis G75/03 protokollierten Anträge zu stellen, im wesentlichen folgendermaßen:

Bei der Vergnügungssteuer handle es sich - wie bei der Kommunalsteuer - um eine Selbstbemessungsabgabe. §19 Abs1 VGSG normiere in gleicher Weise wie §15 Abs1 KommStG, daß Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen seien. Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 ausgeführt habe, scheine es im Hinblick auf Art18 B-VG auch hier unzulässig, im Auslegungsweg die in §19 Abs1 VGSG angesprochene Verkürzung mit "qualifizierten Verkürzungshandlungen oder -unterlassungen" in Verbindung zu bringen. Das führe zu dem Ergebnis, daß nach §19 Abs1 VGSG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine strafbar gewesen sei. Da diese Versäumung auch nach §19 Abs2 VGSG durch den Verweis auf die (u.a. bestimmte Entrichtungstermine vorsehende) Bestimmung des §17 Abs1 und 3 leg.cit. pönalisiert gewesen sei, liege zwischen §19 Abs1 und 2 VGSG ein ebenso untrennbarer Zusammenhang vor wie zwischen §15 Abs1 und 2 KommStG.

7.3. Diesen - in den Anträgen wiedergegebenen - Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes schloß sich der UVS Wien in seinen Anträgen zu G97/03 und G98/03 vollinhaltlich an.

8.1. Am 10. Dezember 2002 erstattete die Wiener Landesregierung, wie erwähnt, in den Verfahren G287/02 und G288/02 eine Stellungnahme, in der sie den Bedenken des UVS Wien in der Sache mit folgenden Argumenten entgegentritt:

Die Anträge würden sowohl die spezielle Konstruktion der Wiener Vergnügungssteuer auf Spielapparate als auch die fehlende Affinität zu den Abgaben, die dem Finanzstrafgesetz unterliegen, verkennen. Aus dem Zusammenhalt der §§19 Abs2, 17 Abs3 und 14 Abs2 VGSG ergebe sich zwingend, daß die Fälligkeit der Abgabenentrichtung bei Spielapparaten sowohl bei der erstmaligen Anmeldung als auch in den Folgemonaten jeweils einen Tag vor Verwirklichung des abgabenpflichtigen Tatbestandes gegeben sei.

Es liege ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als im KommStG vor. Ein "Härtefall", wie er im Ergebnis zur Aufhebung des §15 KommStG geführt habe, könne im Bereich der Vergnügungssteuer für Spielapparate schon deswegen nicht eintreten, weil der einzelne Abgabepflichtige zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergnügungssteuer, sollten ihm die Mittel zu deren Entrichtung fehlen, auf zwei gesetzeskonforme, alternative Handlungsweisen zurückgreifen könne. Regelmäßig sei er nicht alleine Schuldner der Vergnügungssteuer; neben dem Aufsteller des Apparates seien auch der Lokalinhaber sowie der Eigentümer des Gerätes als Gesamtschuldner für die Steuer zahlungspflichtig. Es stehe somit dem einzelnen Steuerpflichtigen frei, sollte er im Innenverhältnis mit seinen Vertragspartnern zunächst die Begleichung der Vergnügungssteuer übernommen haben, im Falle von Zahlungsschwierigkeiten zeitgerecht dafür zu sorgen, daß die Steuer von den jeweils anderen in Betracht kommenden Gesamtschuldnern entrichtet werde. Für den Fall, daß diese dazu nicht bereit seien, könne der Abgabepflichtige den Spielapparat immer noch entfernen und abmelden, ohne den steuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen. Diese beiden Varianten ermöglichten es dem Abgabepflichtigen, gesetzestreu den Tatbestand der Versäumung der Zahlungspflicht zu vermeiden.

Nehme der Abgabepflichtige diese Varianten nicht wahr, verwirkliche er den abgabepflichtigen Tatbestand in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungspflicht oder -unwilligkeit. Er unterlaufe damit die Absicht des Gesetzgebers, der gerade im Bereich der Besteuerung von Spielapparaten bereits für die Verwirklichung des Tatbestandes eine entsprechende Liquidität und Zahlungswilligkeit voraussetze. Die Erfahrungen in diesem speziellen Abgabenbereich hätten nämlich gezeigt, daß nur bei strikter Einhaltung dieser Voraussetzungen ein kassenwirksamer Abgabenerfolg gewährleistet werden könne.

8.2. Im Verfahren G374/02 nahm die Wiener Landesregierung von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

8.3. In ihrer zu den Zlen. G379/02 und G381/02 beigebrachten Stellungnahme vom 25. Februar 2003 verwies die Wiener Landesregierung auf ihre Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 in der Sache und äußerte die bereits oben unter Punkt 6.2. wiedergegebenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge.

8.4. Am 17. Juni 2003 erstattete die Wiener Landesregierung zu den Zlen. G66/03 bis G75/03 eine weitere Stellungnahme und äußerte neben den bereits unter Punkt 6.3. wiedergegebenen formellen Bedenken - ausgehend davon, daß nur §19 Abs1 erster Satz VGSG zulässiger Gegenstand der Anfechtung sein könne - folgende weitere Bedenken in der Sache: Ausschlaggebend sei für den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.564/2002 gewesen, daß nach §15 KommStG die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein, das heißt, auch ohne Verletzung einer Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht, strafbar gewesen sei. Bei den Strafbestimmungen des KommStG habe dabei die Problematik bestanden, daß neben der Zahlungspflicht keine weitere gleichzeitig bestehende und für sich allein pönalisierte gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Als zweite Komponente sei nämlich die nicht gesondert normierte Pflichtverletzung bei Berechnung der Kommunalsteuer gewertet worden. Bei den Strafbestimmungen des VGSG liege keine derartige Problematik vor. Auszugehen sei zunächst davon, daß der Gesetzgeber jeden Zweifel am Inhalt eines von ihm gewählten Begriffs im Wege einer Legaldefinition vermeiden könne. Ergebe sich jedoch aus der Judikatur bzw. einer langjährigen Praxis ein terminus technicus - hier der Begriff der "Verkürzung" -, sollte es ausreichen, sich dessen zu bedienen und auf eine gesonderte, neue Definition zu verzichten. Im Hinblick auf eine ständige Judikatur, wonach unter dem Begriff der "Verkürzung" regelmäßig die unterlassene Zahlung und das Hinzutreten einer weiteren Pflichtverletzung verstanden worden sei, sei eine Nichtzahlung (bloße Versäumung eines Zahlungstermins) somit nur dann als "Verkürzung" pönalisiert, wenn sie "von der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest begleitet" sei.

Für die Tragfähigkeit des Begriffs "Verkürzung" komme es also darauf an, daß im jeweiligen Materiengesetz nicht nur die Nichtzahlung einer Abgabe pönalisiert werde, sondern im zeitlichen Kontext eine zweite Pflichtverletzung (Komponente) normiert sei, die mit der Abfuhr der Abgabe im Kausalzusammenhang stehe. Für den Bereich der Vergnügungssteuer seien diese Voraussetzungen für "die weitere Verwendung des Verkürzungstatbestandes" gegeben: §17 Abs1 VGSG normiere für Veranstaltungen zeitgleich beide Verpflichtungen, nämlich die Steuer bis zum Fälligkeitszeitpunkt sowohl zu erklären als auch zu entrichten.

Für das Halten von Apparaten enthalte §14 Abs2 VGSG eine Verpflichtung zur Anmeldung (Selbstbemessung) einen Tag vor der Aufstellung des Gerätes und fordere §17 Abs3 leg.cit. die Entrichtung der Steuer bis zum Termin für die Anmeldung (gemäß §14 Abs2 leg.cit.).

Da somit diese Verpflichtung betreffend Erklärung der Steuer und Anmeldung (Selbstbemessung) gleichzeitig mit der jeweiligen Abfuhr der Vergnügungssteuer zu erfüllen sei und - der gesonderten Normierung entsprechend - auch als Pflichtverletzung pönalisiert sei (§19 Abs2 VGSG), sei jeweils die zweite im Kausalzusammenhang stehende Komponente für die Abgabenverkürzung im Gesetzesrang vorhanden.

Es sei daher festzuhalten, daß durch die Verwendung des von der ständigen Judikatur anerkannten terminus technicus "Verkürzung" im §19 Abs1 VGSG in Verbindung mit der gesetzlichen Normierung der dargelegten Verpflichtungen eine ausreichende Abgrenzung und Bestimmtheit der pönalisierten Tatbestände gegeben sei.

8.5. In ihrer am 23. September 2003 abgegebenen Stellungnahme zu den Zlen. G94/03, G97/03 und G98/03 verweist die Wiener Landesregierung in der Sache auf ihre bereits erstatteten Stellungnahmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Gemäß §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz muß daher auf Grund des §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung bleiben. Rechtsänderungen haben gemäß §1 Abs2 VStG bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl. VfSlg. 15.763/2000,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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