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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Anspruch des Arbeitnehmers nicht (mehr) aufrecht, so hat er in den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (dem Grunde, allenfalls auch nur der Höhe nach) keine Aufnahme zu finden. Ist der Arbeitnehmer bei Stellung des Antrages der Ansicht gewesen, daß auf vom Arbeitgeber früher gewährte Vorschüsse bei Berechnung der Höhe des Anspruchs bereits Bedacht genommen wurde, so hat die Behörde zu ermitteln, wofür nach Absicht der Parteien des Arbeitsvertrages diese geleistet wurden und ob sie ihrer Art nach die geltend gemachten Entgeltansprüche betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110001.X02Im RIS seit
04.06.1991