RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0215

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs6;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem Schreiben des Militärkommandos, in dem der Wehrpflichtige "ersucht" wird, der bei einer vorangegangenen Stellungsuntersuchung ausgestellten Überweisung für eine fachärztliche Untersuchung innerhalb einer bestimmten Frist Folge zu leisten und auf die Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 WehrG 1990 hingewiesen wird, handelt es sich nicht bloß um eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG, sondern vielmehr um einen im Stellungsverfahren aufgrund des § 24 Abs 1 WehrG 1990 ergangenen verfahrensrechtlichen Bescheid. Dieser unterliegt derselben Beschränkung des Instanzenzuges, wie sie § 23 Abs 6 WehrG 1990 für die das Verfahren vor der Stellungskommission abschließenden Beschlüsse vorsieht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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