RS Vwgh 1991/6/5 91/18/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §48;
AVG §50;
VwRallg;

Rechtssatz

Keine Vorschrift des Verwaltungsstrafverfahrens verbietet es der Beh, einem Zeugen die von einem anderen Beteiligten, auch von einem Besch, gemachten früheren Angaben vorzuhalten, wenn dies der Wahrheitsforschung förderlich ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180052.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten