RS Vwgh 1991/6/5 90/18/0176

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16;
StVO 1960 §44 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 44 Abs 1 StVO ist hinsichtlich des Inhaltes des Aktenvermerkes die Angabe, "wo die eingesetzten Firmen und in welcher Weise diese tätig geworden sind", nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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