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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nur die Umstände unmittelbar vor der Ausreise aus dem Heimatland des Asylwerbers sind für die Frage der Asylgewährung von Bedeutung, nicht aber Ereignisse, die Jahrzehnte zurückliegen und keinen nachteiligen Einfluß auf das Leben des Asylwerbers in seinem Heimatland mehr hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010053.X01Im RIS seit
05.06.1991