RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0054

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §28 Abs2 idF 1971/284;
PVG 1967 §41 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §41 Abs2 idF 1971/284;

Rechtssatz

Hat die Personalvertretungsaufsichtskommission den Beschluß des Dienststellenausschusses, mit welchem die Zustimmung zur Geltendmachung der dienstrechtlichen Verantwortung des Beamten verweigert worden ist, aufgehoben, so ersetzt dies nicht die Zustimmung des Dienststellenausschusses. Die Aufhebung eröffnet vielmehr dem Dienststellenausschuß (bei unverändertem Sachverhalt unter Bindung an die von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission geäußerten Rechtsanschauung) die Möglichkeit, im vorliegenden Fall dem Gesetz entsprechend vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090054.X03

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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