RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0048

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Stmk 1967 §43 Abs2 litd idF 1976/014;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Dem Mängelbehebungsauftrag ist dann nicht entsprochen worden (Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde), wenn der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ua der Auftrag erteilt worden ist, einen vorschriftsmäßig gefertigten Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des zur Beschlußfassung über die Erhebung der Beschwerde zuständigen Organs der beschwerdeführenden Stadtgemeinde beizubringen, diese jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht den auf die Beschwerdeerhebung gerichteten Beschluß des zuständigen Organes (Stadtrat; Hinweis B 6.11.1980, 3004/80), sondern jenen Beschluß des Gemeinderates vorgelegt hat, mit dem das in § 43 Abs 2 lit d Stmk GdO 1967 geregelte Beschlußrecht dem Stadtrat übertragen worden war.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090048.X01

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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