RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0054

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §38;
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §28 Abs2 idF 1971/284;

Rechtssatz

Die Klärung der Frage, in welcher Funktion (in seiner Funktion als Personalvertreter oder als gewerkschaftlicher Funktionär) der Beamte gehandelt hat, ist nur für die Entscheidung maßgebend, ob der Ausschuß nach § 28 Abs 2 PVG die Zustimmung zu erteilen hat oder nicht. Die Entscheidung darüber steht nach dem PVG nur dem Ausschuß zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090054.X04

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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