RS Vwgh 1991/6/6 91/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;
PVG 1967 §28 Abs3 idF 1971/284;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0034 E 4. September 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zustimmung des Ausschusses gem § 28 Abs 1 PVG muß vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Sie ist unter den in § 28 Abs 2 PVG genannten Voraussetzungen von dem Ausschuß zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll (Hinweis auf E 4.9.1989, 89/09/0080). Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt gem § 28 Abs 3 PVG die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß, und, falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralauschuß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090054.X02

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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