RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0129

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §936;
GebG 1957 §33;

Rechtssatz

Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (Hinweis OGH 25.6.1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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