RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0122

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde den von der Behörde erster Instanz festgesetzten Vorrückungsstichtag nur in Ansehung eines Bemessungselementes verbessert, alle übrigen Bemessungselemente aber, somit auch die bekämpfte bloße Hälfteanrechnung einer bestimmten Zeit, übernommen, liegt darin eine Ablehnung der begehrten Vollanrechnung dieser Zeit, auch wenn eine ausdrückliche Erwähnung im Spruch des angefochtenen Bescheides unterblieben ist. Daß die belangte Behörde in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen hat, ändert daran nichts. Die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120122.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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