RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0056

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
80/02 Forstrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
ForstG 1975 §105 Abs1;
ForstG 1975 §93 Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
LBG Slbg 1980 §2 Abs1;

Rechtssatz

Vom Inhalt her besteht zwischen Fällungsplänen, die ein Beamter des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes für Agrargemeinschaften erstellt und dem Fällungsplan, den ein Förster als leitendes Forstorgan eines "försterpflichtigen" Betriebes erstellt, kein Unterschied. Da damit aber auch hinsichtlich der für diese Tätigkeit vom Gesetzgeber vorausgesetzten Kenntnisse eine unterschiedliche Bildungshöhe nicht anzunehmen ist, kann dem Umstand, daß in § 93 Abs 4 lit a ForstG 1975 für von den Behörden zu erstellenden Fällungspläne eine Differenzierung nach der Betriebsgröße nicht vorgesehen und die entsprechende Befugnis auf Forstwirte eingeschränkt ist, keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden (hier wird der genannten Gesetzesbestimmung dadurch entsprochen, daß Kontrolle und Approbation Forstwirten der Behörde obliegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120056.X02

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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