RS Vwgh 1991/6/10 89/10/0077

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf erklärt zwar den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, läßt es aber hinsichtlich des stattgebenden Teiles an einer Begründung fehlen. Da der Bf durch diesen (ihn begünstigenden) trennbaren Teilabspruch nach Auffassung des Gerichtshofes in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, war die Beschwerde in diesem Umfang mangels Beschwerdeberechtigung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100077.X01

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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