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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §2 Z3;Rechtssatz
Die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann § 2 Z 3 GebG keinesfalls entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009