RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0129

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §2 Z3;

Rechtssatz

Die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann § 2 Z 3 GebG keinesfalls entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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