RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

GebG 1957 §20 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0129 E 27. September 1984 VwSlg 5923 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach § 20 Z 5 GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X05

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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