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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn ist für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, sondern Voraussetzung dafür ist, daß Identität der Sache vorliegt, was oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden kann (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, 7762 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100078.X03Im RIS seit
10.06.1991