RS Vwgh 1991/6/10 89/10/0078

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn ist für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, sondern Voraussetzung dafür ist, daß Identität der Sache vorliegt, was oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden kann (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, 7762 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100078.X03

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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