RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Rechtssatz

Geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, führen insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung nach § 20 Z 5 GebG, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist (Hinweis E 26.6. 1989, 88/15/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X06

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten