RS Vwgh 1991/6/11 90/14/0270

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23a;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0271 90/14/0272

Rechtssatz

Der durch das AbgÄG 1981, BGBl 1981/620, eingefügte § 23a EStG 1972 ist vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei für das Außerkrafttretenm der aufgehobenen Bestimmung eine Frist bis zum 31.12.1986 gesetzt worden ist (Hinweis E VfGH 11.12.1985, G 139, 207, 221, 238, 247/85). Dies bedeutet, daß auf Bescheide betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1982 bis 1985 die obengenannte Bestimmung anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140270.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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