RS Vwgh 1991/6/11 90/07/0107

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §413;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch § 413 ABGB, der jeden Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen eines Flusses zu befestigen, wird für die nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtigen Anlagen keine Bewilligungsfreiheit normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070107.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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