RS Vwgh 1991/6/11 87/07/0180

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet keinen Anspruch der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechenden Bonitätsklassen. Durch lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung liegt keine Verletzung subjektiver Rechte vor (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Die Partei hat auch differenzierte Angaben bezüglich des Fehlens eines zumindest gleichen Betriebes nach der Zusammenlegung zu machen (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070180.X01

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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