RS Vwgh 1991/6/12 90/13/0028

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §186;
BAO §188;
BAO §260 Abs2 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Einheitswertbescheide und Feststellungsbescheide iSd § 186 und des § 188 BAO müssen eine Verteilung des Einheitswertes bzw der Einkünfte enthalten, wenn am Gegenstand der Feststellung bzw an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. In diesen Fällen ist die Verteilung ein unverzichtbarer und untrennbarer Teil des Bescheidspruches. Dieser Spruch obliegt gem § 260 Abs 2 lit a BAO der kollegialen Beschlußfassung durch den Berufungssenat. Hat somit der Berufungssenat über die Verteilung des Einheitswertes bzw der Einkünfte am 1.August beraten und abgestimmt, wobei die der Berechnung zugrundeliegenden, mittels EDV erstellten Ausdrucke vom 7. November desselben Jahres stammen und keiner Beratung und Abstimmung mehr unterzogen wurden, so kann der Bescheidspruch nicht dem für die Beschlußfassung zuständigen Behördenorgan zugerechnet werden, was einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichkommt.

Schlagworte

Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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